Abschluss eines Zukunftsvertrages mit dem Land Niedersachsen
und Umbildung der Samtgemeinde Am Dobrock in eine Einheitsgemeinde
Sachverhalt:
Die Lenkungsgruppe zur Fusion mit der Samtgemeinde Land Hadeln hat
am 22. April 2012 festgestellt, dass ein dauerhafter Haushaltsausgleich
der neuen kommunalen Einheit nicht zu erreichen sei. Die Samtgemeinde Land
Hadeln ist nach der vorangegangenen Fusion mit der Samtgemeinde Sietland
durch eine Zielvereinbarung mit dem Land Niedersachsen zum dauerhaften
Haushaltsausgleich vertraglich gebunden. Nach diesem Ergebnis wird die
weitere Fusion auf unbestimmte Zeit in die Zukunft gelegt.
Das Land Niedersachsen hat daraufhin der Samtgemeinde Am Dobrock und
ihren Mitgliedsgemeinden die Möglichkeit eröffnet, auch ohne
eine Fusion einen Zukunftsvertrag abzuschließen. Kernstück des
Zukunftsvertrages ist die Gewährung einer Entschuldungshilfe von bis
zu 75% der Ende 2009 (max. zum 31.10.2010) aufgelaufenen Liquiditätskredite.
Diese Entschuldungshilfe wird auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung
zwischen Kommunen und Land Niedersachsen gewährt. Diese Vereinbarung
hat zum Ziel, die Haushaltswirtschaft der Kommune so auszurichten, dass
mit Unterstützung der Entschuldungshilfe und der Umwandlung der Samtgemeinde
in eine Einheitsgemeinde eine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit
wiederhergestellt, mindestens aber eine wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit
erreicht werden kann.
Die Gewährung einer Entschuldungshilfe knüpft an den Abschluss
eines Zukunftsvertrages, in dem verbindlich Maßnahmen vereinbart
werden, die zum dauerhaften Haushaltsausgleich führen. Der Vertrag
hätte eine Laufzeit von 10 Jahren.
Im Hinblick auf eine Entschuldung der Samtgemeinde Am Dobrock ist eine
möglichst breite Diskussion über die notwendigen Maßnahmen
zur Konsolidierung des Haushaltes zu führen.
Grundvoraussetzung ist allerdings eine Strukturveränderung, die
in der Umbildung der Samtgemeinde in eine sogenannte „Einheitsgemeinde“
nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu sehen
ist. Für die weiteren Verhandlungen mit dem Land Niedersachsen ist
zunächst der Beschluss aller Mitgliedsgemeinden zur Bildung einer
Einheitsgemeinde erforderlich. Die Vertreter der Landes haben in den bisherigen
Gesprächen deutlich gemacht, dass in keinem Fall gegen den Willen
einer Mitgliedsgemeinde ein Gesetzgebungsverfahren zur Umbildung in eine
Einheitsgemeinde (Gebietsänderung) durchgeführt werde. Zur Fristwahrung
ist der Wille zur Einheitsgemeinde bis zum Beginn der Sommerpause 2012
von allen Räten zu beschließen.
Als Stichtag zur Bemessung der Höhe der Entschuldungshilfe ist
max. der 31.10.2010 genannt worden. Bei Abschluss eines Zukunftsvertrages
würde zum jetzigen Zeitpunkt eine Entschuldungshilfe von rund 8.225.000
Euro zu erwarten sein. Die jährlichen Bedarfszuweisungen von rund
500.000 Euro würden bis zur Auszahlung der Entschuldungshilfe zudem
gewährt werden. Mit der Entschuldungshilfe im Rahmen des Zukunftsvertrages,
den Bedarfszuweisungen sowie der nachhaltigen Sparmaßnahmen und Einnahmeverbesserungen
werden die steigenden Liquiditätszinsen um jährlich rd. 150.000
Euro gesenkt.
Wie oben genannt sind neben der Bildung einer Einheitsgemeinde weitere
nachhaltige Sparmaßnahmen, Einnahmeverbesserungen und Verringerung
der freiwilligen Leistungen notwendig. Eine erste Vorschlagsliste umfasst
die im Anhang beigefügten Maßnahmen. Änderungen und Ergänzungen
sind in den weiteren Vertragsverhandlungen zu erwarten. Für den Vertragsabschluss
wird die Summe von 1.082.500 Euro als nicht ausreichend angesehen. Die
einzelnen Details des Zukunftsvertrages sind noch zwischen der Samtgemeinde,
den Mitgliedsgemeinden und dem Land zu verhandeln. Abschließend sind
hierfür einheitliche Beschlüsse erforderlich.
Ohne eine Strukturveränderung mit der Entschuldungshilfe, wie
sie oben dargestellt wurde, wird prognostiziert, dass bei den zukünftigen
Haushalten von Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden mit einer wesentlich
restriktiveren Genehmigungspraxis seitens der Kommunalaufsicht und des
Landes zu rechnen ist. Durch die Nichtinanspruchnahme der Finanzhilfen
des Landes würde auf notwendige Einnahmeverbesserungen verzichtet
werden. Dies stände im Widerspruch zu den Haushaltsgrundsätzen
nach § 110 ff. NKomVG.
Folglich werden freiwilligen Leistungen werden noch kritischer beurteilt
werden. Jede einzelne Investitionsmaßnahme wird neben der Wirtschaftlichkeit
auf ihre Erforderlichkeit und Nachhaltigkeit verbindlich nachzuweisen sein.
Das verfassungsmäßige Recht auf Selbstverwaltung wird sich im
Wesentlichen auf die Erledigung der Pflichtaufgaben beschränken müssen.
Die weiteren vorgesehen Verfahrensschritte zum Abschluss eines Zukunftsvertrages
zwischen dem Land Niedersachsen, dem Landkreis Cuxhaven und der Samtgemeinde
Am Dobrock mit Mitgliedsgemeinden sehen wie folgt aus:
Im Anschluss an die Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden wird das
Innenministerium der „Kommission“ für die Gewährung der Mittel
aus dem Zukunftsvertrag die Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden vorlegen
und die möglichen Bedingungen der Kommission für den Abschluss
eines Zukunftsvertrages erarbeiten und mitteilen.
Bis Ende 2012 soll zum Einen die Erarbeitung und der Abschluss eines
Zukunftsvertrageszwischen dem Land Niedersachsen, dem Landkreis Cuxhaven,
der Samtgemeinde Am Dobrock und ihren Mitgliedsgemeinden, zum Anderen die
Erarbeitung und der Abschluss einesGebietsänderungsvertrages der Mitgliedsgemeinden
der Samtgemeinde Am Dobrock erfolgen. Die Samtgemeinde ist im Gebietsänderungsvertrag
nicht beteiligt.
Im Zukunftsvertrag sind alle Maßnahmen zu regeln, die das Land
für die Gewährung einer Entschuldungshilfe fordert und alle Forderungen
der Samtgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden aufzunehmen. Die Inhalte
sind zwischen den Vertragspartnern zu verhandeln. Die Inhalte des Zukunftsvertrages
sind durch einheitliche Beitrittsbeschlüsse zu bestätigen.
Im Gebietsänderungsvertrag nach § 26 NKomVG können die
beteiligten Mitgliedsgemeinden insbesondere Regelungen über die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Orts- oder Kreisrecht
und Änderungen in der Verwaltung, soweit nicht eine Regelung durch
Gesetz erfolgt, treffen. Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag
auch Vereinbarungen über die Einrichtung von Ortschaften treffen und
bestimmen, dass der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den
Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. Findet eine Neuwahl statt,
so sollen die Kommunen ferner vereinbaren, wer bis dahin die Befugnisse
der Organe wahrnimmt. Weitere Regelungen sind möglich.